Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dinova-Saina-Group GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der

Dinova-Saina-Group GmbH
Homberger Str.5
40474 Düsseldorf

Handelsregister: HRB 76625
Amtsgericht Düsseldorf

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der
Gültig ab 01. Oktober 2022

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Vertragspartner, Anwendungsbereich, Kunden
  1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Allgemeine Geschäftsbedingungen“) gelten für alle – auch künftige – Verträge zwischen der Dinova-Saina-Group GmbH, Homberger Straße 5, 40474 Düsseldorf (nachfolgend „Dinova“, „Verkäufer“ oder „wir/uns“) und unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Sie/Ihr“) über den Verkauf und die Lieferung von Waren (nachfolgend „Produkte“). Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits übersandt worden sind, sind diese einsehbar und abrufbar im Internet unter https://dinova-saina.com/allgemeine-geschaeftsbedingungen und können vom Kunden gespeichert werden.

  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Dinova in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Mit der Abgabe seiner Bestellung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person bzw. rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“)).

  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

  5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).
2. Vertragsschluss
  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt insbesondere für unse-re Angebote auf unserer Webseite und in unseren Katalogen (z.B. Printkampagnen, pdf-Kampagnen in elektronischer/digitaler Form, Newsletter usw.). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden. Der Ver-trag kommt dadurch zustande, dass der Kunde ein Angebot macht, welches wir anneh-men.

  2. Durch Aufgabe einer Bestellung über unsere Webseite, via E-Mail, Fax oder Telefon macht der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf des betreffenden Produkts. So-fern nichts abweichendes vereinbart wurde, ist der Kunde an sein Angebot vierzehn (14) Kalendertage ab Zugang seines Angebotes bei uns gebunden. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen.

  3. Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Bestätigung über den Eingang zusenden (nachfolgend „Bestellbestätigung“). Diese Bestellbestäti-gung stellt keine Annahme des Angebots dar. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme innerhalb der vereinbarten Annahmefrist zustande. Die Annahme des Angebots wird von uns entweder ausdrücklich durch die Zusendung einer schriftli-chen Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Produkte an den Kunden erklärt. Mit Zugang der Annahmeerklärung beim Kunden kommt ein verbindlicher Vertrag zwi-schen den Parteien zustande.

  4. Abweichend von den vorstehenden Absätzen erstellen wir auf Anforderung des Kunden ein speziell für den Kunden ausgearbeitetes Angebot (nachfolgend „kundenspezifisches Angebot“). Sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, sind wir an ein solches kun-denspezifisches Angebot sieben (7) Kalendertage ab Zugang dieses kundenspezifischen Angebots beim Kunden gebunden.
3. Preise, Zahlung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
  1. Die in unseren Angeboten angegebenen Preise sind freibleibend. Für alle Bestellungen gelten die in unserer jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise. Für kundenspezifische Angebote gelten die im kundenspezifischen Angebot angegebenen Preise.

  2. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise ab Werk (EXW Incoterms® 2020) exklusive Transport, Versicherung, Steuern, Zölle, öffentlicher Abgaben und ähnlicher zugehöriger Gebühren. Sonstige Nebenkosten, wie z. B. Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und sonstige Kosten, die mit der Aus-, Durch- und Einfuhr der Produkte verbunden sind, werden vom Kunden getragen. Kosten einer Transportversicherung, die wir nur auf besondere Weisung des Kunden für diesen abschließen, trägt der Kunde und werden von uns zusätzlich berechnet.

  3. Alle Preise gelten in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  4. Zudem umfassen unsere Preise nicht die Kosten für die Verpackung. Diese Kosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die von Dinova verwendete Verpackung ist als Transportverpackung ausschließlich zum Transport der Produkte bestimmt. Wünscht der Kunde eine spezielle Verpackung und/oder zusätzliche Transportverpackung der Produkte, bedarf dies einer separaten Vereinbarung zwischen den Parteien. Der Kunde trägt die hierfür anfallenden Kosten. Zudem wird der Kunde Dinova eine Verpackungsanweisung zur Verfügung stellen.

  5. Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart wird, erfolgen Lieferungen von Produkten nur gegen Vorkasse.

  6. Während des Zahlungsverzugs sind die Preise zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Dinova behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

  7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Anspruch gegen Dinova hat, der sich nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis ergibt, auf dem seine Zahlungsverpflichtung beruht. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Dinova in gesetzlichem Umfang zu.

  8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden (z. B. Zahlungsverzug, begründete Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden) gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

  9. Bei Zahlungsverzug des Kunden sowie bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden sind wir berechtigt, die Lieferung der Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften bis zur Zahlung des fälligen Preises auszusetzen und Vorauszahlungen für alle zukünftigen Lieferungen trotz etwaiger anderweitiger Abrede zu verlangen. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Zahlung erfolgen, sind wir berechtigt, von allen Verträgen mit dem Kunden zurückzutreten und im Fall eines Vertretens des Kunden Zahlung der uns entstandenen Schäden (u.a. des entgangenen Gewinns) zu verlangen.
4. Lieferfristen, Liefertermine, Verzug
  1. Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von Dinova setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag über das Produkt voraus. Hierzu gehören die Abklärung aller auftragsrelevanten Fragen sowie ggf. die Freigabe von Mustern. Ferner hat der Kunde Dinova alle zur Vertragserfüllung ggf. erforderlichen Unterlagen und Daten rechtzeitig oder an dem vereinbarten Liefertermin und in angemessener Form zu überlassen. Lieferfristen beginnen erst nach Abklärung aller für die Vertragserfüllung durch Dinova erforderlichen (insbesondere aller auftragsrelevanten) Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

  2. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlich” von uns schriftlich bestätigt worden.

  3. Die Lieferfrist wird individuell schriftlich vereinbart (d. h. in Schriftform oder Textform) bzw. von Dinova bei Annahme der Bestellung schriftlich angegeben. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit Abschluss des Kaufvertrags. Lieferfristen können als verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sofern Lieferfristen nicht vereinbart oder bei Annahme nicht angegeben wurden, beträgt die Lieferfrist ca. vier (4) Monaten ab Vertragsschluss.

  4. Sofern Dinova verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die Dinova nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (nachfolgend „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird Dinova den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind die Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Dinova unverzüglich erstatten. Sofern bereits eine Teillieferung erfolgt ist, kann der Kunde nur dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde nachweist, dass er an der Teillieferung kein Interesse hat. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne dieses Absatzes gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von Dinova, wenn Dinova ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Dinova noch ihre Zulieferer ein Verschulden trifft oder Dinova im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

  5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

  6. Die Rechte von Dinova, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5. Lieferung, Versand, Gefahrübergang und Verpackungen
  1. Sofern nicht anderweitig schriftlich von Dinova erklärt (insbesondere in der Auftragsbestätigung), erfolgt die Lieferung der Produkte „ab Werk“ Neuss, Deutschland (EXW Incoterms® 2020).
  2. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird das Produkt an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Dinova berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts geht zum Zeitpunkt der Übergabe des Produkts auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung des Produkts an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  4. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden von Dinova nicht zurückgenommen; hiervon ausgenommen sind Leihverpackungen wie z. B. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen; diese bleiben unser Eigentum und sind vom Kunden unverzüglich auf dessen Kosten an uns zurückzusenden. Der Kunde ist verpflichtet, Verpackungen auf seine Kosten regelgerecht zu entsorgen. Auf Verlangen stellt der Kunde Dinova einen schriftlichen Nachweis über die regelgerechte Entsorgung zur Verfügung.
  5. Wir bemühen uns nach besten Kräften, alle Produkte in den vorhersehbaren Bestellmengen vorrätig zu halten, damit eine umgehende Lieferung erfolgen kann. Sollten Produkte wider Erwarten nicht vorrätig sein, sind wir zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Wir werden uns in diesem Fall bestmöglich bemühen, fehlende bestellte Produkte umgehend an den Kunden auszuliefern.
  6. Wir liefern unserem Kunden hochwertige Produkte und sind darüber hinaus ständig darum bemüht, unsere Produkte zu verbessern. Sofern nach Vertragsschluss Verbesserungen von uns an dem bestellten Produkt durchgeführt werden, werden wir dem Kunden, soweit möglich, das verbesserte Produkt zur Verfügung stellen. Zudem bleiben geringfügige Abweichungen der Produkte während der Lieferfrist vorbehalten, sofern die Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von Dinova und des Kunden für den Kunden zumutbar sind (wie z. B. Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder zur Einhaltung geltender Gesetze erforderlich sind).
6. Abnahme
  1. Soweit der Kunde mit der Abnahme der Lieferung oder eines Teils der Lieferung in Verzug gerät, sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung zum Rücktritt vom ganzen Kaufvertrag berechtigt.
  2. Ist der Kunde in Verzug mit der Abnahme des Produkts, kann Dinova – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Verzugsschadensersatz in Höhe von 20% des Nettopreises der verspätet abgenommenen Produkte verlangen. Dinova bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7. Annahmeverzug

Der Kunde ist zur Annahme des Produkts verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahme-verzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Dinova berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkos-ten) zu verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt
  1. Das Eigentum am Produkt verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von Dinova aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung („gesicherte Forderungen“) bei Dinova. Sollte für den Eigentumsvorbehalt des Produkts die Mitwirkung des Kunden erforderlich sein, verpflichtet sich der Kunde, alle erforderliche Handlungen zu unternehmen, die für den Eigentumsvorbehalt erforderlichen sind (d. h. insbesondere Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; Dokumente und Unterlagen in geeigneter Form bereitzustellen).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten gegen Zerstörung, Beschädigung, Blitz-, Feuer-, Wasser- und Diebstahlsgefahr ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von Dinova hinzuweisen und Dinova unverzüglich unter Beifügung der verfügbaren Unterlagen (wie zum Beispiel Pfändungsprotokolle etc.) schriftlich zu benachrichtigen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Dinova die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten, die Dinova in diesem Zusammenhang entstehen, zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Der Kunde wird alle zumutbaren und angemessenen Abwehrmaßnahmen auf seine Kosten einleiten, damit unsere Sicherungsrechte nicht beeinträchtigt werden. Auf Verlangen teilt uns der Kunden den Namen und die Anschrift seiner Kunden mit, damit wir die Sicherungsabtretung seinen Kunden gegenüber anzeigen können. Der Kunde wird uns auch die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen aushändigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Dinova berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder das Produkt aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Dinova ist vielmehr berechtigt, lediglich das Produkt herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Preis nicht, darf Dinova diese Rechte nur geltend machen, wenn Dinova dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  5. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die ihm aus der Weiterveräußerung des Produkts gegenüber seinen Abnehmern oder gegenüber Dritten entstehenden Forderungen tritt der Kunde Dinova bereits jetzt insgesamt ab. Dinova nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde bis auf Widerruf auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Dinova, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Dinova verpflichtet sich, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Dinova den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß dem vorstehenden Abs. (4) geltend machen. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf Verlangen von Dinova diesem gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Zudem ist Dinova in diesen Fällen berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts zu widerrufen. Die in Ziffer 8(3) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  6. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten von Dinova die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist Dinova verpflichtet, die Dinova zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Dinova.
  7. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, das unter Eigentumsvorbehalt stehende Produkt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung des Produkts von Dinova entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Kunden wird stets für Dinova vorgenommen. Dinova gilt als Hersteller. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Produkten Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Dinova Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkts (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.). Erfolgt die Vermischung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts in der Weise, dass das Produkt des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Dinova anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Dinova. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Produkt. In dem Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nachkommt, ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und/oder Dinova den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts gem. Ziffer 8(4) geltend macht, ist Dinova berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung, Vermischung und Verbindung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkts zu widerrufen.
9. Gewährleistung
  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt. Die erforderlichen Aufwendungen tragen wir zudem nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass das Produkt nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde; es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Kunde hat die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen; insbesondere hat uns der Kunde über einen Mangel des Produkts zu informieren und uns das Produkt zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Zudem wird der Kunde alles zumutbare unternehmen, um zur Minderung der zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die in seinem Einflussbereich liegen, beizutragen. Hierfür wird sich der Kunde mit Dinova rechtzeitig vor der Nacherfüllung abstimmen; insbesondere wird der Kunde bei der Zurverfügungstellung des Produkts die Art der Zurverfügungstellung vorab mit Dinova abstimmen und diese von Dinova freigeben lassen (wie z. B. die ordnungsgemäße Verpackung, das Transportmittel und den Transportweg).
  3. Grundlage unserer Mängelhaftung ist unter anderem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung des Produkts sowie über Zubehör und Anleitungen (einschließlich Montage- und Installationsanleitungen) getroffenen Vereinbarungen.
  4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB).
  5. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  6. Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (nachfolgend „Nachbesserung“) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (nachfolgend „Ersatzlieferung“) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt. Insbesondere können wir die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
  7. Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz gelten jedoch die besonderen Bestimmungen der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Soweit nur Teile der Lieferung Mängel aufweisen, ist ein Rücktritt vom ganzen Kaufvertrag nur möglich, wenn der Kunde an der übrigen Lieferung kein Interesse hat.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Ablieferung. Die Gewährleistungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns oder unseren gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen oder im Falle der Arglist. Diese Ansprüche sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
10. Haftung
  1. Auf Schadensersatz haftet Dinova im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Dinova, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wie z. B. die Verpflichtung zur Lieferung des gekauften Produkts); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  2. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Sie gelten nicht, soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen haben. Zudem gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Vertraulichkeit
  1. Der Kunde wird vertrauliche Unterlagen von Dinova, Muster, Zeichnungen, Skizzen, Ge-schäftsabsichten, Personendaten sowie sonstige Unterlagen und Dokumente, gleich welchen Inhalts (zusammen „vertrauliche Informationen von Dinova“), die ihm überlas-sen oder bei Gelegenheit der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Laufzeit des Vertrags und nach dessen Beendigung nicht an Dritte weitergeben bzw. Dritten in sonstiger Weise zugänglich machen, sie bekannt geben, vervielfältigen oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Dies gilt entsprechend für den Abschluss und Inhalt des Vertrages. Der Kunde wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern, soweit diese vertraulichen Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, auf-erlegen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen durchzuführen, d.h. insbesondere die von Dinova zum Schutz von vertraulichen Informationen festge-legten Maßnahmen einzuhalten und angemessene Vorkehrungen zu treffen, die ver-hindern, dass sich unbefugte Personen Zugang zu den vertraulichen Informationen ver-schaffen können.
  3. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die nach-weislich
    – dem Kunden bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses bekannt waren;
    – rechtmäßig von Dritten bekannt gemacht wurden;
    – öffentlich zugänglich sind oder werden; oder
    – von Dinova freigegeben werden.
  4. Die Geheimhaltungspflicht für vertrauliche Informationen endet fünf (5) Jahre nach Lie-ferung.
  5. Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Dinova nicht berechtigt, den Namen, die Marke, das Logo oder das Corporate Design von Dinova zu Werbezwe-cken zu nutzen.
    (6) Dem Kunden ist bekannt, dass die vorsätzliche Verletzung der vorstehenden Vertrau-lichkeitsverpflichtung neben zivilrechtlichen Rechtsfolgen auch strafrechtliche Folgen hat. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung behält sich Dinova daher ausdrücklich strafrechtliche Schritte vor.
12. Abtretung von Ansprüchen

Der Kunde darf die Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Dinova auf einen Dritten übertragen oder abtreten.

13. Datenschutz
  1. Dinova wird die im Rahmen der Zusammenarbeit elektronisch gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung auf Ba-sis der geltenden Datenschutzgesetze verarbeiten.
  2. Ausführlichere Informationen zu unseren Datenschutzrichtlinien finden Sie unter https://dinova-saina.com/datenschutzerklaerung/.

B. Schlussbestimmungen

1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Parteien verpflichten sich, falls dispositives Recht nicht zur Verfügung steht, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrags.

2. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
  1. Für das Vertragsverhältnis zwischen Dinova und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
  2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Dinova Düsseldorf. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i. S. v § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf, sofern nichts anderes vereinbart wurde (z. B. in der Auftragsbestätigung).

Version: Oktober 2022

Dinova-Saina-Group GmbH